Satzung des Vereins

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen LOHNSTEUERBERATUNG MITTELDEUTSCHLAND LOHNSTEUERHILFEVEREIN e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäftsleitung in Saalfeld.
  3. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung im Vereinsregister.
  4. Der Verein wurde durch die Oberfinanzdirektion Erfurt anerkannt.
  5. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.
  2. Er bietet seinen Mitgliedern die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Er unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb und ist somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitgliedschaft, Entstehung – Beendigung

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des schriftlichen Annahmeantrages in Form einer Beitrittserklärung. Nimmt ein Mitglied nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut die Hilfeleistung des Vereins in Anspruch, lebt hierdurch die Mitgliedschaft nur mit zusätzlicher schriftlicher Erklärung wieder auf. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch

    a) freiwilligen Austritt
    b) Tod
    c) Ausschluss.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle zu erfolgen. Geht die Kündigung nach dem 30. September bei der Geschäftsstelle ein, ist sie erst zum nächsten Kündigungstermin wirksam.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung seinen mit Beginn des Geschäftsjahres fälligen Beitrag bis zum Ablauf des Geschäftsjahres nicht bezahlt hat. (Der Ausschluss entbindet nicht von der Verpflichtung, rückständige Beiträge zu zahlen.) Über den Ausschluss ergeht ein schriftlicher Bescheid.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Ansprüche, die sich aus § 2 der Satzung ergeben.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Zur Durchführung seiner Aufgabe und zur Deckung der damit verbundenen Kosten erhebt der Verein von den Mitgliedern einen finanziellen Beitrag.
  2. Die Höhe des Beitrages sowie die Art der Zahlung werden vom Vorstand in Form einer Beitragsordnung beschlossen. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in entsprechendem Umfang zu ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag werden für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen keinerlei Entgelte erhoben.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zum 02. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Sofern eine Zahlung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.
  4. Die Bemessungsgrundlage resultiert aus den gesamten Bruttoeinnahmen des Vorjahres. Gleiches gilt für das Mahnverfahren.
  5. Anspruch auf Beratung und Bearbeitung haben nur Mitglieder, die ihre Beiträge ordentlich und vollständig bezahlt haben.
  6. Der Beratungsstellenleiter ist zur Führung einer Beitragsbestätigung verpflichtet.

§ 5 Beratung der Mitglieder

  1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
  2. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
  3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation lt. § 23 Abs.3 Nrn.2 und 3 StBerG nachgewiesen haben. Personen, die vor dem 03.10.1990 Bürger der DDR waren und in diesem Gebiet zum Beratungsstellenleiter bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen ab 01.01.1996 erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
  4. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
  5. Die Handakten (auch elektronisch) eines Mitglieds über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG werden nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds auf die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken, sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei einer Änderung des Wohnsitzes dem Verein ihre neue Adresse unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur ordnungsgemäßen und vollständigen Beitragszahlung.
(3) Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks berechtigt, die Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern. Für jedes Mitglied legt der Verein eine Akte an, die beim Verein verbleibt. Die Mitglieder erklären sich mit ihrem Vereinsbeitritt und der Angabe ihrer E-MailAdresse damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, auch papierlos im Wege elektronischer Post (per E-Mail) versendet werden können.
(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichtes, unter Vorsitz des Vorstandes statt. Der genaue Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen werden. Alle Mitglieder sind schriftlich oder persönlich einzuladen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Zum Nachweis der Ladung zur Mitgliederversammlung genügt der Nachweis der Übergabe an die Post. Falls in der Satzung nichts Anderes geregelt wurde, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig, dazu gehören auch:
a) Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes des Pflichtprüfers nach §22 StBerG,
b) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
c) Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres,
d) Wahl des Vorstandes mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
e) Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
f) die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 8 Geschäftsprüfung

  1. Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen (§ 22 St BerG).
  2. Der Lohnsteuerhilfeverein hat ferner innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sollte ein Vorstandsmitglied schwer erkranken oder vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, ist eine Einzelvertretung übergangsweise möglich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
  5. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    a) Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
    b) Durchführung und Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter,
    d) Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern,
    e) Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen,
    f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Beratungsstellenleitern,
    g) Mitteilung an die zuständige Landesfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters,
    h) Vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
    i) Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres. Zu Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
    j) Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Landesfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres,
    k) Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder sowie Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
    l) Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins,
    m) Liquidation des Vereins.
  6. Einzelne Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

§10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter bzw. dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist Saalfeld.

§ 13 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.